Archive: 13. Juni 2015

AG München: «Promovierter Arsch» darf beleidigenden Mietern kündigen

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Beleidigt ein Mieter seinen Vermieter mit der Äußerung «Sie promovierter Arsch», kann dies eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Das AG hielt die fristlose Kündigung durch den Vermieter im konkreten Fall insbesondere mit Blick auf den Umstand für gerechtfertigt, dass der Vermieter und die Mieter im gleichen Haus wohnten. Urteil vom 28.11.2014, Az. 474 C 18543/14

LG Itzehoe: Herausgabe von Verwaltungsunterlagen im einstweiligen Rechtsschutz

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Ist der neue Verwalter für die Erstellung der Jahresabrechnung auf die Dateien „Jahresabschlussordner mit Heizkostenverteilung“, „Warm- und Kaltwasserverteilung“ und „Eigentümerakten“ dringend angewiesen, um bei einer großen Gemeinschaft die Grundlagen für die Erstellung der Jahresabrechnung und Wirtschaftspläne zu haben und einen Überblick über die durchgeführten Reparaturarbeiten am Gemeinschaftseigentum zu erlangen, kann der Herausgabeanspruch gegen den ehemaligen Verwalter im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Urteil vom 22.07.2014, Az. 11 S…

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OVG Berlin-Brandenburg: Parkender muss sorgfältig nach Halteverbotsschildern Ausschau halten

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An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, sind andere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr. Insbesondere ist nach Auffassung des OVG ein Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, verpflichtet, sich gegebenenfalls auch nach dem Abstellen seines Fahrzeugs darüber zu informieren, ob das Halten an der betreffenden Stelle zulässig ist. Urteil vom 07.05.2015, Az. OVG 1 B 33.14

AG Stuttgart-Bad Cannstatt: Kein periodisches Kontrollrecht des Vermieters

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Dem Vermieter steht ein periodisches, etwa alle 1-2 Jahre zu gewährendes Recht, ohne besonderen Anlass den Zustand der Wohnung zu kontrollieren, nicht zu. Eine entsprechende Klausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem. § 307 I 1 BGB unwirksam. AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 27.10.2014, Az. 6 C 1267/14

BGH: Unterlassungsanspruch eines Mieters gegen das Rauchen auf dem Nachbarbalkon möglich

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1. Die Störung eines Mieters in seinem Besitz durch den Tabakrauch eines anderen Mieters, der auf dem Balkon seiner Wohnung raucht, ist auch dann eine verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 I BGB, wenn dem anderen Mieter im Verhältnis zu seinem Vermieter das Rauchen gestattet ist. 2. Nach dem auf den Besitzschutzanspruch (§ 862 I BGB) entsprechend anzuwendenden Maßstab des § 906 I 1 BGB kann der Mieter Einwirkungen durch das…

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