6. Dezember 2014
RAe Kasburg und Klein
Lehnt die Wohnungseigentümerversammlung ein Vorgehen gegen eine bauliche Veränderung durch Mehrheitsbeschluss ab, so kann hierin eine nachträgliche Genehmigung der baulichen Veränderung gesehen werden. Wird ein solcher Beschluss nicht angefochten, schließt dieser einen Beseitigungsanspruch einzelner Wohnungseigentümer aus. Urteil vom 27.11.2013, Az. 2 C 1676/12
5. Dezember 2014
RAe Kasburg und Klein
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind. Urteil vom 17.10.2014, Az. V ZR 26/14
5. Dezember 2014
RAe Kasburg und Klein
Eine Klausel, die einen Zahlungsanspruch für vom Mieter selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen vorsieht, ist so auszulegen, dass der Anspruch keine Zustimmung des Vermieters zur Ausführung der Schönheitsreparaturen voraussetzt. Ausreichend ist vielmehr, dass der Mieter fällige Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht vorgenommen hat. Dem Zahlungsanspruch steht es auch nicht entgegen, wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen selbst hatte durchführen wollen und dies den Mietern auch mitgeteilt hatte. Urteil v. 03.12.2014, Az. VIII ZR 224/13
4. Dezember 2014
RAe Kasburg und Klein
Ein Autofahrer, der sein Mobiltelefon während der Autofahrt lediglich aufnimmt, um es andernorts wieder abzulegen, erfüllt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung des Handys während der Fahrt im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO. Beschluss vom 07.11.2014, Az. III-1 RBs 284/14
4. Dezember 2014
RAe Kasburg und Klein
Den Verkäufer eines Hausgrundstücks trifft eine Aufklärungspflicht über die Durchsetzung des gesamten Erdreichs des Gartens der Immobilie mit Bambuswurzelwerk, da die Verwilderung der Bambuswurzeln zu einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Gartens führt und mit Gefahren der Beeinträchtigung der sonstigen Bepflanzung und für das Haus verbunden ist. Urteil vom 29.04.2014, Az. I–21 U 82/13