18. Oktober 2018
RAe Kasburg und Klein
Der Mieter hat kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nach Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Die in den §§ 558 ff. BGB vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz des Mieters tragen den Interessen des Mieters ausreichend Rechnung. Urteil vom 17.10.2018, Az. VIII ZR 94/17
18. Oktober 2018
RAe Kasburg und Klein
Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall – bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung – von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichen, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Urteil v. 22.06.2018, Az. V ZR 193/17
16. Oktober 2018
RAe Kasburg und Klein
1. Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. 2. Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt. 3. Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist…
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3. Oktober 2018
RAe Kasburg und Klein
1. Die Bestellung des Verwalters als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft ist vom schuldrechtlichen Verwaltervertrag zu unterscheiden, da es sich um verschiedene Rechtsakte, die lediglich inhaltlich verknüpft sind, handelt. Dennoch entspricht die Bestellung eines Verwalters grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden, wovon nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden kann,…
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3. Oktober 2018
RAe Kasburg und Klein
Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 III WEG setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen. Urteil v. 08.06.2018, Az. V ZR 195/17