Archive: 11. Juni 2015

BGH: Unterlassungsanspruch gegen zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnung nicht verjährt oder verwirkt

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Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer untereinander wegen einer zweckwidrigen Nutzung des Sondereigentums sind dann nicht als verjährt oder als verwirkt anzusehen, wenn die zweckwidrige Nutzung anhält und aufrecht erhalten wird. Der Schwerpunkt der Störung ist die Beibehaltung einer zweckwidrigen Nutzung. Eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs kommt dann nur dann in Betracht, wenn die Störung ununterbrochen beibehalten wird und nicht durch mehrere Neuvermietungen immer wieder neu geschaffen wird. Urteil vom 08.05.2015, Az. V ZR…

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BGH: Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft

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1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gem. § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient. 2. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten – wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs – handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft…

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OLG Frankfurt a.M.: Unzulässigkeit einer allumfassenden Vollmacht eines WEG-Verwalters

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Eine in der Teilungserklärung dem Hausverwalter erteilte allumfassende Vollmacht zur Vertretung sämtlicher Wohnungseigentümer für alle mit dem Wohnungseigentum zusammenhängenden Angelegenheiten ist wegen Verstoßes gegen die unabänderlichen Strukturprinzipien des Wohnungseigentumsrechts unzulässig und damit unwirksam. Urteil vom 03.11.2014, Az. 20 W 241/14

BGH: Vermieter kann bei Verletzung von Kontrollpflichten für Infektion durch Legionellen im Trinkwasser haften

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Erkrankt der Mieter einer Wohnung wegen Legionellen im Trinkwasser an einer Lungenentzündung, kann er Ansprüche gegen den Vermieter haben, wenn dieser seiner Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers nicht ausreichend nachgekommen ist. Eine Haftung kommt möglicherweise auch für Fälle in Betracht, die vor dem Inkrafttreten der neuen Trinkwasserverordnung im Jahr 2011 liegen. Urteil vom 06.05.2015, Az. VIII ZR 161/14