Archive: 24. Juni 2015

BGH: Vermieter kann insolventem Mieter nach „Freigabe“ durch Insolvenzverwalter wegen Mietrückständen kündigen

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Der Vermieter kann einem Wohnungsmieter, der sich in der Verbraucherinsolvenz befindet, nach der „Freigabe“ des Mietverhältnisses durch den Insolvenzverwalter außerordentlich wegen Zahlungsverzugs kündigen und die Kündigung dabei auch auf Mietrückstände stützen, die bereits vor der Insolvenzantragstellung angefallen sind. Urteil vom 17.06.2015, Az. VIII ZR 19/14

BGH: Kein Rückzahlungsanspruch bei mangelhafter Werkleistung aus Schwarzarbeit

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Wenn ein Werkvertrag wegen Schwarzarbeit nichtig ist (§ 1 Abs. 2 Nr. SchwarzArbG) steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. Urteil vom 11.06.2015, Az. VII ZR 216/14

BGH: Stärkung der Mieterrechte bei Schönheitsreparaturen (Quotenabgeltungsklauseln)

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Quotenabgeltungsklauseln benachteiligen den Mieter nach § 307 I BGB unangemessen und sind daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangen, zur Ermittlung der auf ihn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrfach hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen. Urteil vom 18.03.2015, Az. VIII ZR 242/13

BGH: Stärkung der Mieterrechte bei Schönheitsreparaturen

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Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist, soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dieser einheitlichen Rechtspflicht betreffenden Formularbestimmung in der gebotenen Gesamtschau der Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führt. Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Rechtspflicht in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln des Mietvertrags geregelt ist. Urteil vom…

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OLG Schleswig: Kein Regress des Gebäudeversicherers nach Brand gegen Arbeitnehmerin des Mieters

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Der Gebäudeversicherer, der für die Kosten der Schadensbeseitigung nach einem Brand aufgekommen ist, kann keinen Rückgriff gegen die Arbeitnehmerin eines in dem Gebäude ansässigen gewerblichen Mieters nehmen, auch wenn diese den Brand in der Teeküche außerhalb der Arbeitszeit fahrlässig verursacht hat. Zur Begründung führ das Gericht aus, dass die Arbeitnehmerin in den zwischen Versicherer und Gebäudeeigentümer schlüssig (konkludent) vereinbarten Regressverzicht einbezogen sei. Urteil vom 19.03.2015, Az. 16 U 58/14