OVG Berlin-Brandenburg: Parkender muss sorgfältig nach Halteverbotsschildern Ausschau halten
An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, sind andere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr. Insbesondere ist nach Auffassung des OVG ein Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, verpflichtet, sich gegebenenfalls auch nach dem Abstellen seines Fahrzeugs darüber zu informieren, ob das Halten an der betreffenden Stelle zulässig ist. Urteil vom 07.05.2015, Az. OVG 1 B 33.14
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