6. September 2017
RAe Kasburg und Klein
Der neue Eigentümer einer Wohnung hat gegenüber dem Mieter ein Recht auf erstmalige Besichtigung der Wohnung. Diesem aus Art. 14 GG herrührenden Recht kann der Mieter nicht entgegenhalten, der Vermieter habe ihm gegenüber bestehende Geldansprüche nicht beglichen. Urteil v. 12.08.2016, Az. 416 C 10784/16
6. September 2017
RAe Kasburg und Klein
Berufen sich gekündigte Mieter auf drohende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, um die Fortsetzung eines Mietverhältnisses nach § 574 Abs. 1 BGB zu erreichen, müssen die Gerichte bei der Prüfung der vorgetragenen Härtegründe besonders sorgfältig vorgehen. Bei Fehlen eigener Sachkunde müssen sich die Gerichte danach mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen für den Mieter mit einem Umzug verbunden sind….
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5. September 2017
RAe Kasburg und Klein
1. Die Zulässigkeit eines Vorratsbeschlusses der Gemeinschaft zur Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage als Liquiditätsreserve erscheint zweifelhaft, da losgelöst vom Einzelfall vorab kaum beantwortet werden kann, in welcher Höhe eine Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage für Liquiditätszwecke deren angemessene Höhe gefährdet. 2. Wird im Beschluss der Gemeinschaft der Begriff „Plansumme des Wirtschaftsplans“ zur Eingrenzung der Höhe der Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage bei einem Liquiditätsengpass verwendet, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Urteil v. 14.07.2016, Az….
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5. September 2017
RAe Kasburg und Klein
Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, durch eine Klage den Verwalter zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu zwingen. LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 15.02.2017, Az. 2-13 S 128/16
5. September 2017
RAe Kasburg und Klein
Der teilende Eigentümer kann die in der Teilungserklärung zum Inhalt des Sondereigentums bestimmten Sondernutzungsrechte durch eine weitere einseitige Verfügung und deren Eintragung in das Grundbuch ändern, solange er noch Eigentümer aller Sondereigentumsrechte und noch keine Auflassungsvormerkung für einen Erwerber eingetragen ist; danach bedarf er der Zustimmung der Berechtigten der eingetragenen Vormerkungen. Eine solche Änderung scheidet erst aus, wenn die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden ist. Urteil v. 21.10.2016, Az. V ZR 78/16