BGH: Vom Mieter gegen Kündigung vorgebrachte Härtegründe besonders sorgfältig zu prüfen

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Berufen sich gekündigte Mieter auf drohende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, um die Fortsetzung eines Mietverhältnisses nach § 574 Abs. 1 BGB zu erreichen, müssen die Gerichte bei der Prüfung der vorgetragenen Härtegründe besonders sorgfältig vorgehen. Bei Fehlen eigener Sachkunde müssen sich die Gerichte danach mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen für den Mieter mit einem Umzug verbunden sind. Urteil v. vom 15.03.2017, Az.: VIII ZR 270/15

Author: RAe Kasburg und Klein

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