Archive: 5. September 2017

LG Berlin: Kein Kürzungsrecht bei der Abrechnung von Heizkosten nach Verbrauch und fehlendem Wärmezähler

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Rechnet der Vermieter den Heiz- und Warmwasserverbrauch des Mieters in der Heizkostenabrechnung nach erfasstem Verbrauch ab, steht dem Mieter ein Kürzungsrecht gemäß § 12 I 1 HeizkostenVO nicht zu, auch wenn es der Vermieter entgegen § 9 II 1 HeizkostenVO unterlassen hat, einen Wärmezähler zur Erfassung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge zu installieren. Urteil v. 15.06.2017, Az. 67 S 101/17

OLG Hamm: Silberfischchen in gebrauchter Wohnung sind kein Sachmangel

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Der Erwerber einer gebrauchten Eigentumswohnung kann nicht erwarten, dass diese Wohnung völlig frei von Silberfischchen ist. In der Begründung verweist das Gericht darauf, dass es bei einer zu Wohnzwecken bestimmten Immobilie nicht ungewöhnlich sei, dass ein Grundbestand von Silberfischchen vorhanden ist. Allein dieser begründe keinen Mangel. Urteil vom 12.06.2017, Az. 22 U 64/16

BGH: Betriebskostenabrechnung für ein Grundstück mit gewerblicher und zu Wohnzwecken ausgewiesener Nutzung

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1. Bei der Betriebskostenabrechnung für ein teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutztes Grundstück bedarf es bezüglich der Umlage der Grundsteuer keines Vorwegabzugs für die gewerblich genutzten Einheiten. 2. Die Praxis der Grundsteuererhebung zur Festsetzung des Einheitswertes auf einen lange zurückliegenden Zeitpunkt führt dazu, dass die konkrete Ertragssituation auf dem Grundstück keine Auswirkungen auf den aktuellen Grundsteuerbescheid hat. Urteil v. 10.05.2017, Az. VIII ZR 79/16

LG Frankfurt a.M.: Drei Angebote vor Auftragserteilung

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1. Bedarf es vor einer Beschlussfassung über eine Auftragserteilung durch die WEG der Einholung von Vergleichsangeboten, ist es erforderlich, mindestens drei Angebote einzuholen. 2. Geschieht dies nicht, wird die Auswahlentscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen, so dass der gefasste Beschluss für ungültig zu erklären ist. Einer Beweisaufnahme über die Frage, ob sich die eingeholten Angebote im Rahmen des Ortsüblichen bewegen, bedarf es nicht. Beschluss v. 19.04.2017, Az. 2/13 S 2/17