LG München I: Vorratsbeschluss zur Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen

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1. Die Zulässigkeit eines Vorratsbeschlusses der Gemeinschaft zur Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage als Liquiditätsreserve erscheint zweifelhaft, da losgelöst vom Einzelfall vorab kaum beantwortet werden kann, in welcher Höhe eine Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage für Liquiditätszwecke deren angemessene Höhe gefährdet.
2. Wird im Beschluss der Gemeinschaft der Begriff „Plansumme des Wirtschaftsplans“ zur Eingrenzung der Höhe der Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage bei einem Liquiditätsengpass verwendet, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Urteil v. 14.07.2016, Az. 36 S 3310/16

Author: RAe Kasburg und Klein

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