26. Februar 2017
RAe Kasburg und Klein
Der Anspruch gegenüber der Eigentümergemeinschaft auf Herstellung eines durch eine Auflage vorgeschriebenen Spielplatzes verjährt nicht. Dies entschied das Amtsgericht München in einem Fall, in dem die Genehmigung der Wohnanlage schon von 1982 stammt. In der Baugenehmigung war genau beschrieben, wo ein Spielplatz auf dem Gelände der Anlage zu bauen und zu betreiben ist. Tatsächlich war der Spielplatz nur teilweise errichtet und dann nicht in Stand gehalten worden. Ein Wohnungseigentümer erhob…
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26. Februar 2017
RAe Kasburg und Klein
Mieter, denen ordnungsgemäß gekündigt wurde, die aber trotzdem nicht ausziehen, müssen für diese Monate mit einer Nachzahlung rechnen. Denn der Vermieter darf nach verstrichener Kündigungsfrist die ortsübliche Miete ansetzen. Und der Maßstab dafür ist eine Neuvermietung. Der Vermieter darf daher so viel Geld verlangen, wie er von einem neuen Mieter hätte bekommen können und muss sich nicht an die Begrenzungen und Fristen halten, die bei normalen Mieterhöhungen vor allzu hohen…
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24. Februar 2017
RAe Kasburg und Klein
1. Eine Jahresabrechnung ist nur nachvollziehbar, wenn der Saldo der Einnahmen und Ausgaben mit dem Saldo der Bankkonten übereinstimmt. 2. Fehlen Anfangs- und Endbestände der Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft, kann ein Abgleich nicht durchgeführt werden. Da die Abrechnung ihrer Funktion, den Eigentümern eine Kontrolle des Verwalters zu ermöglichen, nicht gerecht wird, ist sie bei Anfechtung für ungültig zu erklären. Urteil v. 24.08.2016, Az. 481 C 28359/15 WEG
24. Februar 2017
RAe Kasburg und Klein
Das Pflanzen von Bäumen auf einem Balkon bzw. einer Loggia ist grundsätzlich nicht mehr vom üblichen Mietgebrauch gedeckt (§ 535 I 1 BGB). Dem Anspruch des Vermieters auf deren Beseitigung (§§ 541, 1004 BGB) steht insbesondere auch Art. 20a GG nicht entgegen. Beschluss v. 08.11.2016, Az. 31 S 12371716
24. Februar 2017
RAe Kasburg und Klein
Bausparkassen dürfen Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen. Dies gilt auch dann, wenn die Verträge noch nicht voll bespart sind. Das Kündigungsrecht der Bausparkasse ergebe sich in den beiden entschiedenen Verfahren aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (jetzt: § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB), Urteile v. 21.02.2017, Az. XI ZR 185/16 und Az. XI ZR 272/16