BGH bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife

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Bausparkassen dürfen Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen. Dies gilt auch dann, wenn die Verträge noch nicht voll bespart sind. Das Kündigungsrecht der Bausparkasse ergebe sich in den beiden entschiedenen Verfahren aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (jetzt: § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB), Urteile v. 21.02.2017, Az. XI ZR 185/16 und Az. XI ZR 272/16

Author: RAe Kasburg und Klein

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