AG München: Ungültigerklärung eines Beschlusses einer Eigentümerversammlung zur Jahresabrechnung
1. Eine Jahresabrechnung ist nur nachvollziehbar, wenn der Saldo der Einnahmen und Ausgaben mit dem Saldo der Bankkonten übereinstimmt.
2. Fehlen Anfangs- und Endbestände der Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft, kann ein Abgleich nicht durchgeführt werden. Da die Abrechnung ihrer Funktion, den Eigentümern eine Kontrolle des Verwalters zu ermöglichen, nicht gerecht wird, ist sie bei Anfechtung für ungültig zu erklären.
Urteil v. 24.08.2016, Az. 481 C 28359/15 WEG
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