Archive: 9. Februar 2015

VG Koblenz: Fahrtenbuchauflage trotz Berufung auf Aussageverweigerungsrecht

No Comments »

Wurde mit einem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 48 Kilometer pro Stunde überschritten, kann die Halterin einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenhalten, dass sie ein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Ein doppeltes «Recht», nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Verfahren nicht belangt zu werden und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Urteil vom 13.01.2015, Az. 4 K 215/14.KO

BGH: Verbrauchsabhängige Abrechnung von Heizkosten auch bei hohen Leerständen

No Comments »

1. Auch bei hohen Wohnungsleerständen (hier: im Hinblick auf einen im Rahmen der Stadtplanung vorgesehenen Abriss eines 28-Familienhauses) hat es grundsätzlich bei der in §§ 9 IV, 8 I HeizkostenVO vorgeschriebenen anteiligen Umlage von Warmwasserkosten nach Verbrauch zu bleiben. 2. Im Einzelfall kann der Vermieter nach § 241 II BGB verpflichtet sein, dem Verlangen des Mieters auf eine Vertragsänderung dahingehend zuzustimmen, den nach Verbrauch zu berechnenden Teil der Warmwasserkosten auf…

Weiterlesen

AG Halle (Saale): Anspruch des Mieters auf Überlassung von Fotokopien von Rechnungsbelegen

No Comments »

Ein Anspruch des Mieters auf Überlassung von Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt nach Treu und Glauben ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. Bis zu einer Entfernung (Luftlinie) von etwa 30 km zwischen Wohnung des Mieters und Sitz des Vermieters bzw. der Hausverwaltung ist eine Belegeinsicht für den Mieter noch zumutbar. Urteil vom 20.02.2014, Az. 93 C 2240/13

LG Dresden: Sonderumlage zur Finanzierung der Abwehr einer drohenden oder laufenden Beschlussanfechtungsklage

No Comments »

Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentumsgemeinschaft mit einer Sonderumlage die Mittel bereit stellt, die zur Finanzierung der Abwehr einer drohenden oder laufenden Beschlussanfechtungsklage notwendig sind. In einer Wohnungseigentumsgemeinschaft mit einer Vielzahl von Wohnungseigentümern ist es nicht zumutbar, die Kosten der Abwehr der Beschlussanfechtungsklage nur direkt von den einzelnen Beklagten zu erheben. Soweit sich die Sonderumlage als zu hoch oder überflüssig erweist, kann sie ohne weiteres mit der nächsten Jahresabrechnung…

Weiterlesen