Archive: 5. Februar 2015

BGH: Kündigung durch Vermieter wegen bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht erwogenen Eigenbedarfs nicht rechtsmissbräuchlich

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Es liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs für den Vermieter zwar im Rahmen einer «Bedarfsvorschau» erkennbar gewesen wäre, er aber bei Vertragsschluss weder entschlossen gewesen ist, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen, noch ein solches Vorgehen ernsthaft in Betracht gezogen hat. Urteil vom 04.02.2015, Az. VIII ZR 154/14

BGH: Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

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Ein Mieter kann wegen der Vereitelung seines gesetzlichen Vorkaufsrechts (§ 577 BGB) auch dann einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des ihm entgangenen Gewinns haben, wenn er infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus §§ 577 Abs. 1 Satz 3, 469 Abs. 1 Satz 1 BGB, 577 Abs. 2 BGB vom Inhalt des Kaufvertrags und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt und…

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KG: Ansprüche aus dem laufenden Mietverhältnis dürfen grundsätzlich nicht mit einer Versorgungssperre durchgesetzt werden

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1. Der Vermieter von Gewerberaum ist während des laufenden Mietverhältnisses nicht berechtigt, zur Durchsetzung seiner Ansprüche – wie etwa der Zahlung der Kaution – seine Leistung aus der Verpflichtung zur Versorgung mit Wärme, Energie und Wasser zurückzuhalten, denn es handelt sich um eine nicht nachholbare Leistung. 2. Auch nach Beendigung des Mietvertrages kann sich aus Treu und Glauben eine nachvertragliche Verpflichtung zur Versorgung mit Wärme, Energie und Wasser ergeben. Urteil…

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OLG Düsseldorf: «Blechschäden» betreffen nicht grundlegende Fahrzeugstrukturen

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Als «Blechschäden» werden laut Oberlandesgericht Düsseldorf umgangssprachlich und damit nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont Schäden bezeichnet, die, bezogen auf das Gesamtfahrzeug, an der Oberfläche bleiben und eine Betroffenheit grundlegender Fahrzeugstrukturen weder beim Schadenseintritt noch im Zuge dessen Behebung bewirken. Eine Beschaffenheitsvereinbarung, wonach der Schaden repariert ist, sei zudem dahin zu verstehen, dass eine ordnungsgemäße Reparatur stattgefunden habe. Urteil vom 30.10.2014, Az. I-3 U 10/13