LG Dresden: Sonderumlage zur Finanzierung der Abwehr einer drohenden oder laufenden Beschlussanfechtungsklage

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Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentumsgemeinschaft mit einer Sonderumlage die Mittel bereit stellt, die zur Finanzierung der Abwehr einer drohenden oder laufenden Beschlussanfechtungsklage notwendig sind. In einer Wohnungseigentumsgemeinschaft mit einer Vielzahl von Wohnungseigentümern ist es nicht zumutbar, die Kosten der Abwehr der Beschlussanfechtungsklage nur direkt von den einzelnen Beklagten zu erheben. Soweit sich die Sonderumlage als zu hoch oder überflüssig erweist, kann sie ohne weiteres mit der nächsten Jahresabrechnung abgerechnet und zurückgezahlt werden. Bei Beendigung des Prozesses ist dann bei der Verteilung der Kosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer die Kostenentscheidung des Gerichts zugrunde zu legen. Urteil vom 08.01.2014, Az 2 S 326/13

Author: RAe Kasburg und Klein

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