Archive: 4. Februar 2015

BGH: Auch bei hohem Wohnungsleerstand dürfen Warmwasserkosten auf Mieter umgelegt werden

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Auch bei in einem vom Vermieter „leergewohnten“ Abrisshaus bleibt es für die Ermittlung der Warmwasserkosten grundsätzlich bei der gesetzlich vorgegebenen Abrechnung, wonach die Kosten zu mindestens 50% nach Verbrauch umzulegen sind. Der erhebliche Wohnungsleerstand hatte im entschiedenen Fall zur Folge, dass die für eine große Leistung und viele Wohnungen ausgelegte Heizungs- und Warmwasseranlage gemessen an dem geringen Verbrauch der wenigen verbliebenen Mieter nicht mehr kostengünstig arbeitete. Für die knapp 50…

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Beschluss gemeinschaftlicher Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen begründet alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft

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Einzelne Wohnungseigentümer innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft können nicht mehr individuell gegen Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums rechtlich vorgehen, wenn die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen haben, dass ihre Ansprüche gemeinschaftlich geltend gemacht werden sollen. Urteil vom 05.12.2014, Az. V ZR 5/14