OLG München: Grundbuchrechtliche Behandlung von Stapelparkern als selbständiges Teileigentum

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1. Keine Grundbuchberichtigung bei Nummernverwechslung zweier Stapelparkerstellplätze im Erwerbsvertrag, deren Zuordnung sich nach eingetragener Benutzungregelung richtet.
2. Sind die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an einem Doppelparker bzw. Stapelparker derart festgelegt, dass ein Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum am (gesamten) Doppelparker besteht, die beiden Miteigentümer jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil daran halten und ihr Verhältnis untereinander durch eine eigetragene Benutzungsregelung i.S.d. § 1010 BGB festgelegt ist, bedarf es nicht der Anlegung zweier Grundbuchblätter. Beschluss v. 04.07.2016, Az. 34 Wx 119/16

Author: RAe Kasburg und Klein

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