OLG München: Beweislastverteilung bei der Geltendmachung von Mietausfallschaden gegen den Brandversicherer im Deckungsprozess

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1. Begehrt der der Vermieter/Versicherungsnehmer von seinem Gebäudeversicherer den durch Gebäudebrand (hier: Abbrennen eines Supermarktes) entstandenen Mietausfallschaden, so hat er nachzuweisen, dass ein nach den Versicherungsbedingungen zu regulierender Schaden vorliegt. Setzt dessen Ersatz – wie hier -bedingungsgemäß voraus, dass der Mieter infolge des Versicherungsfalls gesetzlich zur Verweigerung der Mietzahlung berechtigt ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass der (hier: gewerbliche)Mieter den Untergang der Mietsache nicht selbst i.S.d. § 326 II 1 BGB zu vertreten hat.
2. Bei diesem von der Klagepartei zu führenden Negativbeweis, dass der betroffene Mieter nicht alleine oder weit überwiegend für den eingetretenen Brandschaden verantwortlich war, sind die Grundsätze zur mietvertraglichen Beweislastverteilung heranzuziehen.
3. Die alleinige oder weit überwiegende Gläubigerverantwortlichkeit i.S.d. § 326 II 1 BGB betrifft nicht nur das Verhältnis Gläubiger (Mieter) zum Schuldner (Vermieter), sondern auch die Gegenüberstellung zur Verantwortlichkeit etwaiger Dritter (Brandstifter).
4. Hat sich das Feuer während der Geschäftszeit an unmittelbar an der Außenwand des Supermarktes zwischengelagerten und mit leicht brennbarem Verpackungsmaterial gefüllten Rollcontainern entzündet und von dort auf das Gebäude übergegriffen, und lässt sich nicht mehr klären, ob ein Mitarbeiter, ein Kunde oder ein externer Dritter die Entzündung verursacht hat, geht dieses non liquet im Ergebnis zulasten der Klagepartei. Urteil vom 07.08.2015, Az.: 25 U 546/15

Author: RAe Kasburg und Klein

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