OLG Hamm: Stadt haftet für Beschädigung eines Pkw durch herabgefallenen Ast
Eine Stadt hat zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich sind, wobei diese unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand auch zumutbar sein müssen. Urteil vom 31.10.2014, Az. 11 U 57/13
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