OLG Hamm: Radwegnutzung in falscher Richtung begründet bei Kollision mit wartepflichtigem Pkw 1/3 Mitverschulden

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Kollidiert eine Radfahrerin, die einen Radweg entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem wartepflichtigen Pkw, ist eine Eigenhaftung der Radfahrerin von 1/3 gerechtfertigt. Dass die Radfahrerin keinen Schutzhelm getragen habe, erhöhe ihren Eigenhaftungsanteil bei dem Unfallereignis aus dem Jahre 2013 nicht. Urteil vom 04.08.2017, Az. 9 U 173/16

Author: RAe Kasburg und Klein

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