OLG Hamburg: Kein Anspruch auf Abrechnung nach der HeizkostenVO für die Vergangenheit

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Eine von der mietvertraglichen Vereinbarung einer Heizkostenpauschale abweichende Abrechnung nach der HeizkostenVO ist erst nach entsprechender Ankündigung für die nachfolgende Abrechnungsperiode, nicht aber für die Vergangenheit zulässig. Urteil v. 24.05.2017, Az. 8 U 41/16

Author: RAe Kasburg und Klein

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