LG Wuppertal: Vergleichbarkeit der Vergleichswohnung

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1. Die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen dient nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll dem Mieter lediglich Hinweise auf die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens geben und ihn in die Lage versetzen, dieses zumindest ansatzweise nachzuvollziehen. Es muss klar unterschieden werden zwischen der – für die Zulässigkeit der Mieterhöhungsklage entscheidenden – Begründung des Mieterhöhungsverlangens und der – im Rahmen der Begründetheit zu treffenden – Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete.
2. Das Mieterhöhungsverlangen ist lediglich dann nicht ordnungsgemäß begründet, wenn die Wohnungen schon auf den ersten Blick nichts miteinander gemein haben oder wenn die fragliche Wohnung eine so ins Auge fallende Besonderheit aufweist, dass der Mieter an der Vergleichbarkeit der benannten Wohnungen füglich zweifeln und schriftlichen Aufschluss über das Vorhandensein dieses ganz speziellen wertbestimmenden Faktors erwarten kann, der über die Angabe von Lage und Quadratmeterpreis hinausgeht. Urteil v. 27.04.2017, Az. 9 S 237/16

Author: RAe Kasburg und Klein

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