LG Nürnberg-Fürth: Sachmangel durch im Betrieb nicht erreichbare vereinbarte Motorleistung

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Beim Neuwagenkauf stellt die in der Kaufvertragsurkunde enthaltene Angabe der Motorleistung eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Ein Sachmangel liege daher vor, wenn die für die Motorleistung erforderliche Drehzahl im gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht erreicht werden kann und die maximal zu erzielende Motorleistung um etwa 10% hinter der vereinbarten Motorleistung zurückbleibt. Urteil vom 06.05.2014, Az. 12 O 8712/12

Author: RAe Kasburg und Klein

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