LG Lübeck: Schimmelbefall im Altbau

No Comments »

1. Der Vermieter muss die Mietsache dem Mieter nicht nur in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen, sondern die Sache außerdem während der gesamten Vertragsdauer in diesem Zustand erhalten (§ 535 I 2 BGB). Maßstab der Erhaltungspflicht ist der dem Mieter nach dem Vertrag geschuldete vertragsgemäße Gebrauch. Bleibt der Zustand der Mietsache hinter dem danach geschuldeten Standard zurück, so kann der Mieter aufgrund der Erhaltungspflicht des Vermieters Erfüllung durch Herstellung des geschuldeten Standards verlangen (§ 535 I 2 BGB).
2. Für den geschuldeten Standard ist bei der Frage der bauseitigen Ursache von Schimmelbildungen gem. §§ 535, 536 BGB nicht entscheidend, ob die zum Zeitpunkt der Errichtung des Mietobjekts oder des Vertragsschlusses gültigen baurechtlichen Normen, insbesondere die damals gültigen DIN-Normen, eingehalten wurden. Vielmehr kann der Mieter auch in Altbauwohnungen verlangen, dass die Wohnung schimmelfrei ist, selbst wenn die Wohnung entsprechend dem damaligen Baustandard errichtet wurde und zum Errichtungszeitpunkt die Ursachen der Entstehung von Schimmelbefall noch nicht hinreichend bekannt waren. Urteil v. 05.11.2015, Az. 14 S 74/14

Author: RAe Kasburg und Klein

Comments are closed.