LG Hamburg: Unterlassungsanspruch gegen den Eigentümer und dessen Mieter

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Vermietet ein Wohnungseigentümer seine Eigentumseinheit und macht der Mieter davon in einer Weise Gebrauch, die gegen die in der Teilungserklärung vereinbarte Zweckbestimmung verstößt, bestehen Unterlassungsansprüche sowohl gegen den vermietenden Eigentümer als mittelbaren Handlungsstörer als auch gegen den Mieter selbst. Dies gilt selbst dann, wenn das Verhalten des Mieters, das Gegenstand des Unterlassungsantrags ist, im Mietvertrag ausdrücklich erlaubt ist, denn damit steht nicht fest, dass der vermietende Eigentümer nicht in der Lage ist, die Beeinträchtigung abzustellen, z. B. durch Verhandlungen. LG Hamburg, Urteil v. 06.01.2016, Az. 318 S 40/15

Author: RAe Kasburg und Klein

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