LG Hamburg: Anforderungen an den Sonderumlagenbeschluss
Der Sonderumlagenbeschluss muss den auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Anteil angeben oder jedenfalls den Gesamtbetrag und den Verteilungsschlüssel, so dass jeder Wohnungseigentümer den auf ihn entfallenden Anteil leicht selbst errechnen kann. Beschluss v. 23.12.2015, Az. 318 T 61/15
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