LG Dortmund: Keine Instandhaltungsmaßnahmen durch einen Eigentümer
1. Ein Eigentümerbeschluss, in dem beschlossen wird, die Instandsetzungsmaßnahmen entweder durch den Eigentümer selber oder durch ein von ihm zu beauftragendes Unternehmen ausführen zu lassen, ist nichtig.
2.Es ist Aufgabe des Verwalters und nicht der Wohnungseigentümer, die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten für die Gemeinschaft derart aufzubereiten, dass sie nur über ihr „Ob“ und „Wie“ zu entscheiden hat. Urteil v. 24.04.2018, Az. 1 S 109/17
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