LG Detmold: Vom Mieter eingebrachte Pflanzen als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks

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Die grundsätzlich zugunsten des Mieters bestehende Vermutung, dass die Verbindung von ihm eingebrachter Anlagen regelmäßig nur zu einem vorübergeheden Zweck erfolgt, kann für Pflanzen nicht uneingeschränkt angewandt werden, da diese nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen sind. LG Detmold, Urteil vom 26.03.2014, Az. 10 S 218/12

Author: RAe Kasburg und Klein

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