LG Bonn: Der WEG-Verwalter ist verpflichtet, eingenommene Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten
Es handelt sich bei einem WEG-Verwalterkonto um einen typischen Fall eines treuhänderisch angelegten Bankkontos, da der Verwalter gem. § 27 V 1 WEG verpflichtet ist, eingenommene Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten. Urteil vom 30.04.2015, Az.: 15 O 351/14
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