LG Berlin: Ordnungsgemäße Abrechnung der Heizkosten § 259 ZPO

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1. Die formelle Ordnungsgemäßheit einer Heiz- oder Betriebskostenabrechnung soll lediglich gewährleisten, dass der Mieter die Gesamtkosten ersehen kann. Für die materiell-rechtliche Kontrolle ist der Mieter auf die Belegeinsicht zu verweisen, so dass in der Abrechnung selbst die Gesamtkosten keiner näheren Erläuterung bedürfen.
2. Der Vermieter genügt seiner Abrechungspflicht, wenn im Mietvertrag wörtlich ein „Heizkostenvorschuss“ vereinbart ist und er in der Abrechnung unter der Abrechnungsposition „Heizkosten“ die im Abrechnungszeitraum angefallenen Heiz- und Warmwasserkosten ohne nähere Aufgliederung und Erläuterung zusammenfasst.

LG Berlin, Beschluss vom 22.03.2013

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