LG Berlin: Kumulation von Mietbürgschaft und Barkaution

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Gem. § 551 I BGB darf die Mietsicherheit höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne Nebenkosten betragen. Bei mehreren Sicherheiten sind diese der Höhe nach durch diesen Betrag begrenzt. Diese Vorschrift ist gem. § 551 IV BGB unabdingbar. § 551 I BGB gilt auch bei einer Mischung aus Kaution und Bürgschaft. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Bürge von sich aus unaufgefordert der Vermieterin eine Bürgschaft anbietet. Beschluss vom 07.04.2014, Az. 65 S 469/13

Author: RAe Kasburg und Klein

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