KG: Ausübung des Vermieterpfandrechts ändert nichts an der Verpflichtung des Mieters, die Mietsache an den Vermieter herauszugeben § 546a BGB

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Die Ausübung des Vermieterpfandrechts hindert lediglich die vollständige Räumung der Mietsache durch den Mieter, lässt also die Räumungspflicht entfallen, ändert aber nichts an der Verpflichtung des Mieters, die Mietsache an den Vermieter herauszugeben.

KG, Beschluss vom 06.12.2012

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