BGH: Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in Wohnungseigentumsanlage grundsätzlich unzulässig

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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat sich erfolgreich gegen die nächtliche Nutzung einer als „Laden“ ausgewiesenen Teileigentumseinheit als Gaststätte gewehrt.Eine Teileigentumseinheit darf grundsätzlich nicht als Gaststätte genutzt werden, wenn sie nach der Teilungserklärung als Laden dient. Eine andere Nutzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 169/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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