BGH: Zustellung der Räumungsklage wahrt Widerspruchsfrist gegen stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

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Die Frist für die Erklärung des Widerspruchs gegen die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 I BGB) wird durch eine vor Fristablauf eingereichte und gemäß § 167 ZPO „demnächst“ zugestellte Räumungsklage gewahrt. Urteil vom 25.06.2014, Az. VIII ZR 10/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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