BGH zum Filesharing über „Familienanschluss“: Eltern müssen Namen verantwortlichen Kindes preisgeben oder haften selbst

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Wird über einen (Familien-)Internetanschluss im Wege des sogenannten Filesharings eine Urheberrechtsverletzung begangen, so muss der Anschlussinhaber, der die Verletzung nicht selbst begangen haben will, Nachforschungen zum für die Rechtsverletzung Verantwortlichen anstellen. Erfährt er dabei den Namen des Familienmitglieds, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er diesen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will. In dem zugrunde liegenden Fall wussten die wegen der Urheberrechtsverletzung als Anschlussinhaber in Anspruch genommenen Eltern, welches ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen hatte, wollten den Namen aber nicht offenbaren. Urteil v. 30.03.2017, Az. I ZR 19/16

Author: RAe Kasburg und Klein

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