BGH: Zulässigkeit eines individualvertraglich vereinbarten dauerhaften Kündigungsausschlusses

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1. Besorgt der Mietinteressent auf Wunsch der Vermieterin ein von Haus und Grund herausgegebenes Vertragsformular, dessen Verwendung diese ausdrücklich verlangt hat, und bringt er dies zu den Vertragsverhandlungen mit, sind die Bedingungen des Vertragsformulars von der Vermieterseite gestellt, da es auf Initiative der Vermieterseite und nicht der des Mietinteressenten in den Vertrag Eingang gefunden hat.
2. Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen soll nur den Vertragspartner des Verwenders vor einer unangemessenen Benachteiligung durch missbräuchliche Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht schützen. Will der Vertragspartner des Verwenders die unwirksamen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt gegen sich gelten lassen, kann es dem Verwender nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen, zB dann, wenn der Vertragspartner des Verwenders von Anfang an deutlich gemacht hat, dass er sich an die unwirksame Geschäftsbedingung (hier: beiderseitiger dauerhafter Kündigungsausschluss) festhalten lassen will.
3. Die Vertragsparteien können die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses im Wege der Individualvereinbarung auch für sehr lange Zeiträume wirksam ausschließen. Eine Grenze wird bei einem individuell vereinbarten Kündigungsausschluss nur durch § 138 BGB gesetzt, etwa bei Ausnutzung einer Zwangslage einer Partei oder beim Vorliegen sonstiger Umstände, die der Vereinbarung das Gepräge eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts geben. Nach Ablauf von 30 Jahren mag in entsprechender Anwendung des § 544 BGB eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist möglich sein, die auch nicht auf den ersten möglichen Termin nach diesem Zeitablauf beschränkt ist. Beschluss vom 08.05.2018, Az. VIII ZR 200/17

Author: RAe Kasburg und Klein

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