BGH: Wintergarten als wesentlicher Bestandteil und als Scheinbestandteil
1. Ein Wintergarten, der ein Gebäude nach außen abschließt, ist regelmäßig wesentlicher Bestandteil des Grundstücks i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB.
2. Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 BGB geschieht. Urteil v. 23.09.2016, Az. V ZR 110/15
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