BGH: Waschstraßen-Betreiber kann für Auffahrunfall nach Fehlverhalten eines Kunden haften

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Betreiber von Kfz-Waschanlagen sind im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, die Fahrzeuge ihrer Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dazu kann auch der Hinweis auf von den Kunden einzuhaltende Verhaltensregeln gehören, sofern bei einem Abweichen hiervon Schädigungen zu befürchten sind. Urteil v. 19.07.2018, Az. VII ZR 251/17

Author: RAe Kasburg und Klein

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