BGH: Wahrung der Schriftform bei Mieterwechsel § 550 BGB

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Soll in einem Mietvertrag, der wegen seiner Laufzeit der Schriftform des § BGB bedarf, ein Mieterwechsel herbeigeführt werden, muss die schriftliche Vereinbarung zwischen dem früheren und dem neuen Mieter eine hinreichend deutliche Bezugnahme auf den Mietvertrag enthalten, wenn die Schriftform gewahrt bleiben soll. Die für die Wirksamkeit der Vertragsübernahme erforderliche Zustimmung des Vermieters kann formlos erfolgen.

BGH, Urteil vom 30.01.2013

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