BGH: Verspätete WEG-Abrechnung rechtfertigt keine verspätete Betriebskostenabrechnung gegenüber Mieter

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Grundsätzlich hat der Vermieter einer Eigentumswohnung innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB über die Betriebskosten abzurechnen. Das gilt auch dann, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung (WEG-Abrechnung) noch nicht vorliegt. Nur dann, wenn der Vermieter die Verspätung nach § 556 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB nicht zu vertreten habe, wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist, kann der Vermieter auch nach Ablauf der Frist noch eine Nachforderung geltend machen. Eine hiervon abweichende Regelung ist gem. § 556 Abs. 4 BGB unwirksam. Urteil v. 25.01.2017, Az. VIII ZR 249/15

Author: RAe Kasburg und Klein

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