BGH: Unwirksamkeit einer AGB-Klausel über die Abnahme durch den Bauträger selbst

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1. Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Bauträger selbst als Erstverwalter ermöglicht, ist unwirksam

2. Zur Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zur Mängelhaftung eines Bauträgers, der sich als Verwender nach Treu und Glauben auf eine etwaige Unwirksamkeit dieser Klausel nicht berufen kann.

3. Erweckt der Bauträger durch Verwendung einer (unwirksamen) AGB-Klausel den Eindruck, dass das Erfüllungsstadium aufgrund erfolgter Abnahme des Gemeinschaftseigentums beendet sei, muss dieser als Verwender nach Treu und Glauben den Nachteil tragen, dass er trotz fehlender (wirksamer) Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit Mängelansprüchen konfrontiert wird. Urteil v. 30.06.2016, Az. VII ZR 188/13

Author: RAe Kasburg und Klein

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