BGH: Stimmberechtigung eines Wohnungseigentümers in der Gemeinschaft

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Ein Wohnungseigentümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist. Urteil v. 13.01.2017, Az. V ZR 138/16

Author: RAe Kasburg und Klein

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