BGH: Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

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Feuchtigkeitsschäden im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums müssen saniert werden, wenn sie nicht völlig außer Verhältnis zu dem erzielbaren Nutzen für die Gebäudesubstanz im Allgemeinen und zu der konkreten Maßnahme im Besonderen stehen. Eine „Opfergrenze“ für einzelne Wohnungseigentümer ist nicht anzuerkennen. Urteil vom 04.05.2018, Az. V ZR 203/17

Author: RAe Kasburg und Klein

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