BGH: Sanierungspflicht an gemeinschaftlichem Eigentum einer WEG

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Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, sofern diese zwingend erforderlich ist und sofort erfolgen muss. Für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigentümer ist dann kein Raum. Verzögern Wohnungseigentümer eine diesbezügliche Beschlussfassung schuldhaft, können sie sich schadensersatzpflichtig machen. Urteil vom 17.10.2014, Az.: V ZR 9/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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