BGH: Rücktrittsrecht wegen erheblichen Sachmangels in der Regel bei Mängelbeseitigungskosten von mehr als 5 % des Kaufpreises

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Ein erheblicher Sachmangel, der Voraussetzung für ein Recht des Käufers zum Rücktritt vom Kaufvertrag ist, liegt in der Regel vor, wenn die Mängelbeseitigungskosten mehr als 5 % des Kaufpreises betragen. BGH, Urteil vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 94/13

Author: RAe Kasburg und Klein

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