BGH: Maklerlohn trotz Vorkenntnis und Erwerb durch einen Dritten

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1.
Für den Anspruch auf Maklerlohn ist es ausreichend, aber auch notwendig, dass zwischen dem nachgewiesenen und dem abgeschlossenen Geschäft bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in persönlicher und inhaltlicher Hinsicht Kongruenz.
2.
Eine wirtschaftliche Kongruenz des nachgewiesenen mit dem abgeschlossenen Vertrag kann bei Preisnachlässen nicht stets angenommen werden. Preisnachlässe von bis zu 15 % stellen die wirtschaftliche Kongruenz im Allgemeinen nicht in Frage, bei Preisnachlässen von mehr als 50 % ist sie regelmäßig zu verneinen. Urteil vom 03.07.2014, Az. III ZR 530/13

Author: RAe Kasburg und Klein

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