BGH: Keine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme bei grundlegender Veränderung des Charakters der Mietsache

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Vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen i.S.v. § 555b Nr. 4 oder Nr. 5 BGB liegen nicht vor, wenn die beabsichtigten Maßnahmen (hier Hinzufügung neuer Räume wie Wintergarten oder Ausbau des Spitzbodens unter Veränderung des Grundrisses; veränderter Zuschnitt der Wohnräume und des Bads; Anlegung einer Terrasse; Abriss einer Veranda) so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde. Beschluss vom 21.11.2017, Az. VIII ZR 28/17

Author: RAe Kasburg und Klein

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