BGH: In Mietvertrag enthaltene Kündigungsbeschränkung schließt Kündigung nach § 573a BGB aus
Eine in einem Mietvertrag enthaltene Kündigungsbeschränkung, die einer erleichterten Kündigung des Vermieters nach § 573a BGB entgegensteht, gilt auch für den Erwerber des vermieteten Wohnraums. Dieser tritt anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein. Urteil vom 16.10.2013, Az. VIII ZR 57/13
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