BGH: Erfordernis einer konkreten Darlegung eines «erheblichen Nachteils» des Vermieters bei der Verwertungskündigung

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1. Die Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB setzt einen erheblichen Nachteil beim Vermieter selbst voraus; ein Nachteil bei einer mit der vermietenden Gesellschaft persönlich und wirtschaftlich verbundenen „Schwestergesellschaft“ reicht insoweit nicht aus.
2. Zum Erfordernis einer konkreten Darlegung eines „erheblichen Nachteils“ des Vermieters bei der Verwertungskündigung. Urteil vom 27.09.2017, Az. VIII ZR 243/16

Author: RAe Kasburg und Klein

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